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Hessisches Finanzgericht  v. - 11 K 1547/99

Gesetze: EStG § 53, EStG § 32 Abs. 6, AO § 165 Abs. 1, FGO § 138

Einspruch gegen einen bereits vorläufigen Steuerbescheid

Leitsatz

1. Eine Erledigung der Hauptsache durch einseitige Erklärung kann nur wirksam erfolgen, wenn die Klage zulässig gewesen ist.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid kann nur dann verneint werden, wenn feststeht, dass der Rechtsbehelfsführer durch den Rechtsbehelf keine bessere Rechtsposition erlangen kann, als die, die er durch die Vorläufigkeit des Bescheids ohnehin schon innehat.

3. Aufgrund der durch die Entscheidungen des begründeten Unsicherheit über die Frage, ob ein bloßer Vorläufigkeitsvermerk in jedem Fall dieselbe Rechtsposition wie ein Rechtsbehelf zu vermitteln vermag, kann dem Steuerpflichtigen nicht mehr entgegengehalten werden, sein Rechtsbehelf sei wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig.

4. Wegen der rechtlichen Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob vorläufige, aber formell bestandskräftige Steuerfestsetzungen aus haushaltsmäßigen Gründen von einer Änderung wegen der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur der Verfassungsmäßigkeit der Familienbesteuerung ausgenommen werden sollten, besteht ein schutzwürdiges Interesse, die teilweise vorläufige Steuerfestsetzung auch formell-rechtlich offenzuhalten.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 432 Nr. 6
CAAAB-08456

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