Überzahlte Gehaltsteile die als Barlohn an die Arbeitnehmer geflossen sind, stellen für diese Arbeitslohn dar. Dabei ist es
unerheblich, inwieweit der Arbeitgeber die Absicht hatte, seine Arbeitnehmer zu bereichern.
Eine Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist bereits dann als Arbeitslohn zu werten, wenn die Leistung aufgrund
eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Dienstleistung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft
anzusehen ist, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 624 ZAAAB-08444
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