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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 4714/98 EFG 2001 S. 1211

Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung; Bilanzierung von Schadenersatzverbindlichkeiten

Leitsatz

  1. Erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung aufgrund Erkrankung eines durch einen Bevollmächtigten Vertretenen liegen nur dann vor, wenn die Anwesenheit des Vertretenen notwendig ist und die dafür sprechenden Gründe dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht werden.

  2. Die Vermittlung von Steuersparmodellen gehört nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten eines Steuerberaters.

  3. Der Ausfall einer Forderung aus der Veräußerung einer Steuerberatungspraxis führt zu einer Verminderung des Gewinns aus der Praxisveräußerung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1211
WAAAB-08432

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