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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 3172/99

Abgrenzung Rücklieferung zu Rückgängigmachung

Leitsatz

Die Rückgabe von Diamanten gegen Zahlung des ursprünglich entrichteten Kaufpreises zuzüglich 10 % Mehrerlösentschädigung und die Rückgabe von Diamanten gegen Kauf eines wertvolleren Diamanten im Rahmen einer sog. Umtauschaktion stellt keine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-08430

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