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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 556/01

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 33c, GG Art. 3 Abs. 1

Abziehbarkeit berufsbedingter Kinderbetreuungskosten

Leitsatz

Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten sind weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. In 1998 können sie von beiderseits berufstätigen Ehegatten auch nicht gemäß § 33c EStG abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-08355

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