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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VI 171/02

Gesetze: FGO § 69, FGO § 114, AO § 97, VwVfG § 35

Aussetzung der Vollziehung, Vorlage von Belegen

Leitsatz

Eine Bitte zur Vorlage von Belegen ist kein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn bei Nichtbefolgung als einziger Nachteil die Nichtanerkennung von Aufwendungen zu erwarten ist.

Fundstelle(n):
DAAAB-08285

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