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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 27/00

Gesetze: ZK Art. 232 Abs. 1 Buchst. b AO § 240

Anforderung von Säumniszinsen/-zuschlägen

Leitsatz

Die in Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK geregelten Säumniszinsen erweisen sich nach ihrem wahren materiellen Gehalt als Säumniszuschläge.

Zum Wahlrecht, bei Erlass eines Leistungsgebotes entweder diesen Verwaltungsakt mit dem Einspruch anzufechten oder den Erlass eines Abrechnungsbescheides zu beantragen.

Fundstelle(n):
WAAAB-08270

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