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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 77/01

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Grobes Verschulden bei Unterlassen von Angaben in der Steuererklärung

Leitsatz

Werden in der Steuererklärung Angaben unterlassen, nach denen in einer dafür vorgesehenen Spalte gefragt wird, stellt dies ein grobes Verschulden und nicht nur eine unbeachtliche Nachlässigkeit dar, die einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 entgegensteht.

Fundstelle(n):
NAAAB-08260

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