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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 127/99

Gesetze: FördG § 3 Satz 2 Nr. 1, FGO § 135

Kriterien für die Bezugsfertigkeit einer Wohnung

Leitsatz

Wohnungen können im allgemeinen als fertiggestellt/bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht. Das Ausstehen unerheblicher Restarbeiten hat auf die Bezugsfertigkeit keinen Einfluss.

Fundstelle(n):
HAAAB-08181

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