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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 338/01

Gesetze: egv 3665/87 Art. 47 Abs. 2 egv 3665/87 Art. 33 Abs. 2

Zur Vorlage von Ankunftsnachweisen bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland

Leitsatz

Die Entscheidung der Kommission vom über die Ankunftsnachweise bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland kommt nur zur Anwendung, wenn der Ausführer darlegt, dass er sich innerhalb der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 intensiv bemüht hat, das Einfuhrdokument zu erhalten.

Fundstelle(n):
MAAAB-08136

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