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Finanzgericht Hamburg  v. - II 41/02

Gesetze: AO § 258, AO § 256

Antrag auf Vollstreckungsaufschub kann nicht mit Anfechtbarkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes begründet werden

Leitsatz

Ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) kann keinen Erfolg haben, wenn er allein mit der Anfechtbarkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes begründet wird.

Vollstreckungsbeschränkende Maßnahmen können nicht im Klageverfahren unmittelbar durch das Gericht angeordnet werden.

Fundstelle(n):
PAAAB-08109

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