Anforderung einer Erklärung des vorrangig Kindergeldberechtigten über den Erhalt von Kindergeld vom nachrangig Berechtigten
nicht ermessensfehlerhaft
Leitsatz
Die beklagte Familienkasse handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie vom vorrangig Berechtigten eine von diesem unterschriebene
Erklärung verlangt, dass er das Kindergeld vom nachrangig Berechtigten erhalten hat und seinerseits seinen eigenen Anspruch
als erfüllt ansieht. Bei einem Verstoß gegen § 80 AO kommt eine Änderung des Kindergeldfestsetzungsbescheides gem. § 173 Abs.
1 AO nicht in Betracht, wenn die Unterhaltspflichtverletzung ein grobes Verschulden darstellt.
Fundstelle(n): DAAAB-08100
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