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Finanzgericht Hamburg  v. - IV 130/99

Gesetze: MinöStV § 53 Abs. 1, MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

Vergütungsanspruch des Mineralölhändlers

Leitsatz

Ein Mineralölhändler verliert im Regelfall seinen Vergütungsanspruch, wenn er im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung nicht etwa zwei Monate nach Belieferung ernsthaft und zügig die gerichtliche Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs betreibt.

Die vorstehende Zwei-Monats-Frist stellt keine Ausschlussfrist dar, sie dient vielmehr dem Mineralölhändler als zeitliche Orientierung, innerhalb welcher Frist die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs im Regelfall in die Wege geleitet werden muss.

Ist im Zeitpunkt des Ablaufes der dem Mineralölhändler zustehenden Zwei- Monats-Frist gegenüber dem Schuldner bereits Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt worden, ist die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs nicht mehr erforderlich. Der Mineralölhändler muss die ausgefallene Forderung später aber zur Konkurstabelle angemeldet haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-08072

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