1. Zum Buchnachweis bei Auslandslieferungen 2. Beweislast beim Vorsteuerabzug
Leitsatz
Nach § 13 Abs. 2 UStDV soll der Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen regelmäßig den Namen und die Anschrift des Abnehmers aufzeichnen.
Dabei ist, da es sich um einen buchmäßigen Nachweis handelt, nicht irgendein Abnehmer mit irgendeiner Anschrift aufzuzeichnen,
sondern der Name und die Anschrift des tatsächlichen Abnehmers der Ausfuhrlieferung.
Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass steuerbegünstigende Umstände von demjenigen zu beweisen sind, der sich auf sie beruft,
trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-08012
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.