Ausfuhrerstattung stellt Förderungsmittel der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse dar
Leitsatz
Ausfuhrerstattung wird nicht als Prämie für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt.
Die Ausfuhrerstattung soll vielmehr die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft ermöglichen, indem
der Unterschied zwischen dem höheren Gemeinschaftspreis für das betreffende Erzeugnis und dem niedrigeren Preis auf dem Markt
der Drittländer, in das es ausgeführt wird, ausgeglichen wird.
Hat das Erzeugnis, für das die Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, seine Drittlandbestimmung nicht erreicht, so ist die gewährte
Erstattung zurückzuzahlen.
Fundstelle(n): OAAAB-07989
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