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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 266/00

Gesetze: AO § 284

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Leitsatz

Der Vollstreckungsschuldner ist auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet ein Verzeichnis seines Vermögens abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides Statt zu versichern, wenn die Vollstreckung in sein bewegliches Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat.

Fundstelle(n):
YAAAB-07964

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