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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 631/99

Gesetze: AO § 149 Abs. 2, AO § 152, FGO § 102

Überprüfung einer Ermessensentscheidung

Leitsatz

Im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Finanzamtes nach § 102 FGO, können Gründe, die für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung waren, von dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Verwaltungsentscheidung nicht nachgeschoben werden.

Fundstelle(n):
IAAAB-07926

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