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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 115/98

Gesetze: FGO § 72

Streit über Klagerücknahme durch Urteil zu beenden

Leitsatz

Bei einem Streit über die Klagrücknahme ist das Verfahren in der Instanz fortzusetzen, in der das Verfahren wegen Klagrücknahme eingestellt worden ist. Das fortgesetzte Verfahren ist durch Urteilsspruch zu beenden, durch den entweder in der Sache entschieden - bei Verneinung der Klagrücknahme - oder aber durch Urteil ausgesprochen wird, dass die Klage zurückgenommen ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-07925

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