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BFH 15.07.2003 VIII R 77/00, NWB 44/2003 S. 333

Einkommensteuer | Kindergeld für Kind mit zugesagtem Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG)

Wie der entschieden hat, ist ein Kind nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Der Senat führt dazu weiter aus: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist nicht dahin gehend einschränkend zu interpretieren, dass die Vorschrift nur dann greift, wenn die Zeitspanne zwischen der Zusage des Ausbildungsplatzes und dem Ausbildungsbeginn mehr als vier Monate beträgt. Die Vier-Monatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat auf die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nämlich keinen restriktiven Einfluss.