Ein obligatorisches Nutzungsrecht an einem Grundstücksteil ist auch dann in eindeutiger Weise im Voraus vereinbart worden,
wenn sich die genaue Lage des zu bebauenden Grundstücksteils zwar nicht aus dem Wortlaut der Urkunde, wohl aber aus gleichzeitig
erstellten und eingereichten Bauunterlagen ergibt.
Gründe:
Der Senat nimmt auf die Begründung seines Gerichtsbescheides vom mit der Maßgabe Bezug, dass es im Tatbestand auf
S. 4, 3. Absatz des Gerichtsbescheides statt:
Hamburg, den "
richtig heißen muss:
"Hamburg, den "
Im Übrigen hält der Senat es nicht für entscheidungserheblich, ob dem Kläger ein Besitzrecht auch an Grundstücksteilen über
den genauen Standort des geplanten Gebäudes hinaus eingeräumt wurde. Die Lage des geplanten Gebäudes ist in den eingereichten
Bauunterlagen aber genau zu ersehen.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 90a Abs. 4 FGO abgesehen, da das Gericht
der Begründung des Gerichtsbescheides vom folgt.
---
Anmerkung:
Gerichtsbescheid vom
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 899 LAAAB-07896
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