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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 407/98

Gesetze: AO § 370 Abs. 1AO § 71TabStG § 21UStG § 21 Abs. 2 egv 2144 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b egv 2144 Art. 2 Abs. 3 Buchst. b

Zigarettenschmuggel: Gehilfe als Haftungsschuldner für hinterzogenen Zoll sowie für hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer

Leitsatz

Wer als Gehilfe an einer Steuerhinterziehung (Zigarettenschmuggel) teilnimmt, haftet gem. § 71 AO als Haftungsschuldner für hinterzogene Eingangsabgaben

Fundstelle(n):
VAAAB-07871

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