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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 367/00

Gesetze: AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 3, AO § 122 Abs. 1, AO § 122 Abs. 5

Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

Leitsatz

Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Der Gegenbeweis kann geführt werden; er muss die Beweiswirkung völlig entkräften.

Fundstelle(n):
SAAAB-07846

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