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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 296/98 EFG 2001 S. 559

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, EStG § 9 Abs. 1, StGB § 266, HGB § 242, HGB § 246, HGB § 247, HGB § 248 Abs. 2, AO § 162 Abs. 2 Satz 2, AO § 158, AO § 140, AO § 141, AO § 142, AO § 143, AO § 144, AO § 145, AO § 146, AO § 147, AO § 148

Schadensersatzleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt nicht bei Rückabwicklung eines Veräußerungsvertrages, mit dem der Mandantenstamm eines Steuerberaters übertragen wurde

Leitsatz

Schadensersatzleistungen sind nur dann als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Umstand, der die Aufwendungen ausgelöst hat, solchen Geschäftsvorfällen zuzuordnen ist, die üblicherweise mit der Ausübung des Berufs verbunden sind. Das ist nicht der Fall, wenn sie durch ein Verhalten ausgelöst werden, das nicht mehr im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen liegt. Strafbare Handlungen sind in der Regel dem Privatbereich zuzuordnen, auch wenn eine berufliche Tätigkeit zur Begehung einer Straftat genutzt wird. Zur Darlegung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters und einem Schaden, den er im Rahmen einer treuhänderischen Tätigkeit verursacht hat, bedarf es der detaillierten Schilderung der geschuldeten Tätigkeit einschließlich der konkreten Treuhandabsprachen sowie des vorgeworfenen Fehlverhaltens. Wird ein selbst geschaffener Mandantenstamm entgeltlich veräußert und bei einer Rückabwicklung des Vertrages zurück übertragen, ist er bei dem ursprünglichen Veräußerer zu aktivieren. Nach Aufdeckung der stillen Reserven gilt das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB nicht mehr. Wird bei einem über mindestens ein Jahr tätigen Steuerberater, der einen erheblichen Mandantenstamm veräußert, bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen der Übergangsrechnung keine Forderung aktiviert, sind insoweit die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 559
OAAAB-07843

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