Kapitalgesellschaft als nahe stehende Person eines beherrschenden Gesellschafters; mündliche Vereinbarungen zwischen Gesellschafter
und Gesellschaft
Leitsatz
Nahe stehende Person des beherrschenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft kann auch eine andere Kapitalgesellschaft
sein, wenn an dieser nur nahe stehende Personen beteiligt sind.
Im Voraus getroffene mündliche Abreden über Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter reichen zur Vermeidung
von vGA nur dann aus, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt.
Fundstelle(n): GAAAB-07824
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