Umzugskosten können bei nahezu ausschließlicher beruflicher Veranlassung des Umzugs als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ob die Berufstätigkeit den entscheidenden Grund für den Umzug als solchen bildet, ist aufgrund einer Abwägung aller Umstände
des Einzelfalles festzustellen. Erst wenn das "Ob" eines Wohnungswechsels eindeutig dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist,
sind die stets auch von der privaten Lebensführung beeinflussten Motive für die konkret gewählte Wohnung unerheblich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 964 Nr. 18 EFG 2000 S. 924 DAAAB-07718
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