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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 33/99

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 1FGO § 69 Abs. 2 Satz 2EGV 3665/87 Art. 22 Abs. 1 EGV 3665/87 Art. 23 Abs. 1 EGV 3665/87 Art. 16 Abs. 1 EGV 3665 Art. 17 Abs. 1 EGV 3665/87 Art. 17 Abs. 3 EGV 3665/87 Art. 18 Abs. 1 EGVArt. 47 Abs. 2 EGV 3665/87 Art. 48 Abs. 3 Buchst. b

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Der Ausführer hat für die Zahlung differenzierter Erstattung grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten im Drittland zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn der Ausführer aufgrund höherer Gewalt die Unterlagen nicht vorlegen kann. Dabei muß von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden, daß er bei erkennbaren Schwierigkeiten, die Frist einzuhalten, eine Fristverlängerung so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor deren Ablauf, beantragt.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
NAAAB-07690

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