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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 467/98 EFG 2000 S. 1398

Gesetze: MOG § 14 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 197 BGB§ 209 VwVfG § 53

Zur Verjährung von Zinsansprüchen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen

Leitsatz

1. Werden Ausfuhrerstattungen zurückgefordert, verjähren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG bestehende Zinsansprüche entsprechend § 197 BGB in vier Jahren.

2. Die Klage des Ausführers gegen den Rückforderungsbescheid unterbricht die Verjährungsfrist nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1398
WAAAB-07687

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