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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 6204/97 E EFG 2001 S. 556

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, EStG § 9 Abs. 5

Häusliches Arbeitszimmer eines Bundesbetriebsprüfers

Leitsatz

Das häusliche Arbeitszimmer eines Bundesbetriebsprüfers ohne Arbeitsplatz in seiner Dienststelle, der an 180 Tagen im Jahr im Außendienst tätig ist und lediglich an 25 Tagen im Jahr die getroffenen Feststellungen an seinem Wohnort auswertet, bildet weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist daher auf 2.400,-- DM begrenzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 556
QAAAB-07663

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