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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 3159/99 Kg EFG 2000 S. 1139

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2aEStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 EG-VO 1408/71 Art. 1 lit. a.) ii.), 2. Spiegelstrich, 2. Alternative, Art. 1 lit. j.) EG-VO 1408/71 Art. 1 lit. u.)i.) EG-VO 1408/71 Art. 4 Abs. 1 lit. h.) EG-VO 1408/71 Art. 73 EG-VO 1408/71 Anhang I: Teil I. C. lit. b.), 2. Spiegelstrich EG-VO 1408/71 Anhang II EG-VO 574/72 - DVO Art. 10 Abs. 1 lit. b.)i.) SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1

Kindergeldähnliche Leistungen im Ausland bei Grenzgänger

Leitsatz

  1. Der Ausschlusstatbestand des Zustehens kindergeldähnlicher Leistungen im Ausland (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist unabhängig von der materiellen Rechtslage nicht erfüllt, wenn die zuständige ausländische Behörde die Bewilligung abgelehnt hat. Die Familienkasse hat diese mit Tatbestandswirkung ausgestattete Ablehnungsentscheidung ohne eigene Prüfungsbefugnis hinzunehmen.

  2. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland aufgrund selbständiger Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtigen und in einem berufsständischen Versorgungswerk wegen seiner Altersvorsorge pflichtversicherten niederländischen Grenzgängers geht aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregelung des Art. 73 EG-VO 1408/71 i. V. m. Art. 10 EG-VO 574/72-DVO einem gleichfalls bestehenden Kindergeldanspruch seines nicht berufstätigen Ehegatten gegenüber dem niederländischen Leistungsträger vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1082 Nr. 20
EFG 2000 S. 1139
LAAAB-07656

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