Ein an einen Angehörigen überlassenes, nach dem EigZulG begünstigtes Objekt bildet selbst einen (weiteren) ”Haushalt"
Leitsatz
1. Ein im Ausland ansässiger Grenzpendler kann einen zur Inanspruchnahme der Kinderzulage nach dem EigZulG berechtigenden
(weiteren) inländischen Haushalt auch durch unentgeltliche Überlassung einer im Inland erworbenen Wohnung (Förderungsobjekt)
an einen Angehörigen unterhalten.
2. Zum inländischen Haushalt gehört in diesem Fall auch ein zusammen mit dem Steuerpflichtigen in dessen ausländischer Wohnung
lebendes Kind.
3. Die Versagung der Kinderzulage gegenüber einem Grenzpendler würde in diesem Fall auch gegen das Diskriminierungsverbot
des EG-Vertrages verstoßen.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 225 Nr. 4 EFG 2003 S. 27 EFG 2003 S. 27 Nr. 1 JAAAB-07635
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