Kein rückwirkender Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten bei nach dem 30. November gestellten Antrag
Leitsatz
1. Eine rückwirkende Änderung der auf den Lohnsteuerkarten von Eheleuten eingetragenen Steuerklassen auf einen nach dem 30.11.
des Jahres gestellten Antrag kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn den Eintragungen ein zutreffender Sachverhalt zugrunde
liegt und lediglich das Wahlrecht anderweitig ausgeübt werden soll.
2. Das berechtigte Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung einer mit diesem Begehren nach dem 31.3. des Folgejahres erhobenen
Fortsetzungsfeststellungsklage kann sich auch aus korrespondierenden günstigen Auswirkungen bei dem nicht klageführenden Ehegatten
ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1104 EFG 2003 S. 1104 Nr. 15 HAAAB-07598
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