Gestaltungsmissbrauchs bei Wohnrechtsverzicht gegen Erhöhung der Barleistung und Rückvermietung
Leitsatz
1. Eine Erhöhung der Barunterhaltsleistung, die bei einem Hofüberlassungsvertrag unter zeitweisem Verzicht auf die Ausübung
des unentgeltlichen Wohnrechts der Altenteiler nachträglich vereinbart wird, kann anstelle der anteiligen Wohnkosten als dauernde
Last abgezogen werden.
2. In der gleichzeitigen Vermietung neugeschaffenen Wohnraums an die Altenteiler zu einem der Barunterhaltserhöhung entsprechenden
Entgelt liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, da keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung
dieser Räumlichkeiten besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1096 Nr. 18 EFG 2003 S. 743 EFG 2003 S. 743 Nr. 11 INF 2003 S. 366 Nr. 10 OAAAB-07587
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