Verleih von Computerspielen i.d.R. nicht gemeinnützig
Leitsatz
Ein Verein, der nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung maßgeblich darauf ausgerichtet ist, seinen beitragspflichtigen
Mitgliedern Zugang zur Nutzung von Computerspielen zu verschaffen, verfolgt ungeachtet seiner Funktion als Kommunikationsforum
in erster Linie gemeinnützigkeitsschädliche eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Versagung der Gemeinnützigkeit folgt überdies
aus dem in der Umgehung des Verbots der entgeltlichen Vermietung von Computerspielen liegenden Verstoß gegen die Rechtsordnung.
Fundstelle(n): QAAAB-07582
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