Gelddiebstahl aufgrund Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers begründet Schadensersatzanspruch der GmbH
Leitsatz
Ob ein angeblicher Gelddiebstahl bei der Besteuerung einer GmbH als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln ist, kann
dahinstehen, wenn der gebuchte außerordentliche Aufwand jedenfalls durch die ertragswirksame Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs
zu kompensieren wäre. So liegt es, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne nachvollziehbaren betrieblichen Anlass den
gesamten Kassenbestand (2.635,74 DM) über das Wochenende in einem außerhalb des Betriebsgeländes unbeaufsichtigt abgestellten
PKW aufbewahrt und damit gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstößt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 807 Nr. 13 XAAAB-07571
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