Nachschieben von Tatsachen im Einspruchsverfahren nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
Leitsatz
Ein Nachschieben von Tatsachen in einem die Änderung der Steuerfestsetzung betreffenden Einspruchsverfahren ist jedenfalls
dann nicht möglich, wenn auf diese Weise dem Änderungsbescheid erst nach dem Eintritt der Festsetzungsverjährung eine die
Änderung rechtfertigende Begründung gegeben wird.
Die Anfechtung eines rechtswidrigen Bescheids hemmt die Festsetzungsverjährung nur insoweit, als über die Berechtigung zum
Erlass des Bescheids im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens gestritten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-07557
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