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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 5 V 5796/01 A (U)

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Saunabäder bei einem Mitgliedsbeitrag, der die Nutzung aller Anlagen eines Fitnessstudios ermöglicht

Leitsatz

Wird den Mitgliedern eines Fitnessstudios das einheitliche Nutzungsrecht aller Anlagen einschließlich des Saunabereichs gegen ein lediglich kalkulatorisch aufgeteiltes Gesamtentgelt angeboten, so liegt hierin eine unterschiedslos dem vollen Steuersatz zu unterwerfende Leistung eigener Art. Der offene Ausweis eines getrennten Entgelts für die Saunanutzung ändert an diesem Leistungsinhalt nichts, wenn hiermit unabhängig von der Leistungsinanspruchnahme lediglich ein prozentualer Anteil des unveränderten Gesamtentgelts abgedeckt wird.

Fundstelle(n):
EAAAB-07547

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