Abweichende Handhabung betr. Umsatzsteuerbefreiung medizinischer Fußpfleger in den Finanzbehörden NRW und Niedersachsen
Leitsatz
1. Die Umsätze aus der Tätigkeit als medizinischer Fußpfleger (in NRW) sind nicht steuerfrei, weil die Berufsausübung mangels
obligatorischer staatlicher Erlaubnis keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG darstellt.
2. Auf die gleichmäßige Anwendung einer hiervon ggf. abweichenden Handhabung der Finanzbehörden (vgl. dazu Nds. FinMin v.
S 7170 17-32 1) besteht kein Anspruch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-07531
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