Subjektive Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung
Leitsatz
1. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (75% des Verkehrswerts) bei einer Grundstücksveräußerung kann lediglich
einen Anscheinsbeweis für die Kenntnis der Vertragsparteien bzw. des Veräußerers von dieser Wertdifferenz und damit für den
einer freigebigen Zuwendung innewohnenden Willen zur Unentgeltlichkeit begründen.
2. Durch die Darlegung, dass das Veräußerungsgeschäft unter fremden Dritten abgewickelt wurde und die Gegenleistung maßgeblich
aus der Einräumung eines Wohn- und Rentenrechts auf Lebenszeit bestand, kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1635 EFG 2003 S. 1635 Nr. 22 KÖSDI 2004 S. 14054 Nr. 2 DAAAB-07517
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