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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 V 4394/00 A (KV) EFG 2000 S. 1169

Gesetze: GG Art. 10 Abs. 1, GG Art. 10 Abs. 2 Satz 1, StPO § 100a, AO § 324, AO § 393

Verwertung von Erkenntnissen aus Telefonüberwachung

Leitsatz

Erkenntnisse aus einer gemäß § 100a StPO zum Zweck der Strafverfolgung angeordneten Telefonüberwachung dürfen weder im Besteuerungsverfahren noch in einem diesbezüglichen Arrestverfahren verwertet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1169
TAAAB-07516

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