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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 6669/00 Z

Gesetze: ZK Art. 29 Abs. 1 ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK Art. 33 Buchst. e

Im Zusammenhang mit der Einfuhr von Bekleidung gezahlte Einkaufsprovision als Teil der sog. Beistellungen bei der Bestimmung des Zollwertes

Leitsatz

Bei der Bestimmung des Zollwertes für bei der Herstellung eingeführter Kleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Materialien (sog. Beistellungen) sind an den im Außengebiet tätigen Einkaufskommissionär des Zollschuldners neben dem Materialeinkaufspreis gezahlte Einkaufsprovisionen einzubeziehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
QAAAB-07504

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