Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung trotz zeitnaher Feststellung des neuen Aufenthaltsortes der Nichtgemeinschaftswaren
durch das Zollamt
Inanspruchnahme einer Zollpräferenz
Leitsatz
Nichtgemeinschaftswaren, die dem inländischen Empfänger nach Gestellung bei dem Zollamt zur vorübergehenden Verwahrung überlassen
worden sind, werden durch Entfernung vom zugelassenen Lagerungsort auch dann mit der Folge der Entstehung der Zollschuld und
der Einfuhrumsatzsteuer der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn der neue Aufenthaltsort der Waren durch das Zollamt zeitnah
festgestellt werden kann.
Die Inanspruchnahme einer Zollpräferenz setzt voraus, dass die Zollschuld durch ordnungsgemäße Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr entstanden ist.
Fundstelle(n): OAAAB-07480
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