Objektive Werterhöhung aufgrund Erhaltungsbehandlung bei vorübergehender Verwahrung
Leitsatz
Eine zur Entstehung der Zollschuld führende unerlaubte Behandlung von gestellten und zur vorübergehenden Verwahrung überlassenen
Warenlieferungen aus dem Außengebiet liegt auch dann vor, wenn eine zur Erhaltung notwendige Maßnahme zwangsläufig mit einer
objektiven, die Bemessungsgrundlagen der Einfuhrabgaben berührenden Werterhöhung verbunden ist.
Unabhängig von ihrer Qualifikation als Erhaltungsmaßnahme i. S. d. Art 52 ZK bedarf eine werterhöhende Behandlung der Genehmigung
durch die Zollbehörde.
Erforderlich zur Erhaltung i. S. d. Art. 52 ZK und damit genehmigungsfähig i. S. d. Art 859 Abs. 3 ZKDVO kann eine Behandlung
nur dann sein, wenn sie vor Stellung des Zollantrags und der Überlassung der Ware ausgeführt werden muss.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1398 HAAAB-07478
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