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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 1235/98 E EFG 2001 S. 1383

Gesetze: AO § 42, AO § 179 Abs. 2 Satz 3, EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG § 17 Abs. 1 Satz 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1

Atypisch stille Unterbeteiligung an GmbH-Anteil

Leitsatz

  1. Bei atypisch stiller Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil kann die Zurechnung des Gewinns aus Anteilsveräußerung nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung sein, weil die Unterbeteiligten infolge der sog. Bruchteilsbetrachtung den Besteuerungstatbestand jeweils eigenständig verwirklichen.

  2. Die atypisch stille Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil führt nur bezüglich der Gewinnanteile zu Einkünften aus Kapitalvermögen, während der Veräußerungserlös allein bei Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% einkommensteuerpflichtig sein kann.

  3. Im Umfang der atypisch stillen Unterbeteiligung sind bei dem Hauptbeteiligten Erlösanteile aus der Veräußerung des GmbH-Anteils entweder nicht zuzurechnen oder entsprechende Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

  4. Zur Frage des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei Einräumung einer nicht wesentlichen atypisch stillen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil an den Ehegatten des Hauptbeteiligten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1208 Nr. 22
EFG 2001 S. 1383
NAAAB-07437

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