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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 1006/00 StB

Gesetze: StBerG § 46, StBerG § 157 Abs. 6, FGO § 63 Abs. 2

Für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zuständige Behörde

Leitsatz

  1. Zuständige Behörde für den Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters bleibt nach der Übergangsregelung zu der ab dem geltenden Neufassung des StBerG bis zum unverändert das Landesfinanzministerium.

  2. Ein gesetzlicher Parteiwechsel kann daher in einem bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren nicht eintreten.

Fundstelle(n):
DAAAB-07436

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