Beitreibung belgischer Einkommensteuer im Wege zwischenstaatlicher Amtshilfe
Leitsatz
Das Leistungsgebot, mit dem eine deutsche Finanzbehörde einen Inländer zur Begleichung einer ausländischen Steuerforderung
auffordert, ist ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt.
Die unzutreffende Bezeichnung der Ermächtigungsgrundlage für die Beitreibung belgischer Einkomensteuer (§ 4 EG-BeitreibungsG
statt Art. 27 DBA-Belgien) ist unschädlich.
Voraussetzung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ist die formelle Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des
ausländischen Steuerbescheids.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung können dem Leistungsgebot nicht entgegengesetzt werden.
Fundstelle(n): UAAAB-07426
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