Prüfungszuständigkeit und -anordnung bei unentdeckter Betriebsaufspaltung, wenn als herrschendes Unternehmen eine natürliche
Person fungiert.
Leitsatz
Bestehen Anhaltspunkte für eine bisher unentdeckte Betriebsaufspaltung, kann eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung
gegen den mutmaßlichen Besitzunternehmer ergehen.
Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ist originär für die Prüfung einer natürlichen Person zuständig, die als herrschendes
Unternehmen eines GmbH-Konzerns fungiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1349 AAAAB-07424
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