Im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren wegen Erlass von Steuerforderungen kann zulässigerweise auf der Rechtsgrundlage des
§ 258 AO die einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt werden. Die Dauer des
auf diesem verfahrensrechtlichen Weg möglichen Vollstreckungsschutzes hängt von der Dauer des Hauptsacheverfahrens ab.
Der Antrag ist begründet, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Finanzbehörde den Erlass ermessensfehlerhaft abgelehnt
hat und der Antragsteller bei erneuter Ermessensausübung einen Rechtsanspruch auf den begehrten Erlass hätte (Anordnungsanspruch)
sowie ein Anordnungsgrund besteht.
Für den (Teil-)Erlass von Säumniszuschlägen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung muss dargelegt werden, dass diese
Voraussetzungen an sämtlichen für die Verwirkung von Säumniszuschlägen maßgeblichen Zahlungszeitpunkten vorgelegen haben.
Fundstelle(n): WAAAB-07421
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