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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 18 K 7935/00 Kg EFG 2003 S. 191

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1, GKG § 13 Abs. 2, GKG § 17 Abs. 1 Satz 1, GKG § 17 Abs. 4 Satz 1, GKG § 25 Abs. 2 Satz 1

Der Streitwert wegen Abzweigung von Kindergeld von unbestimmter Dauer entspricht dem Jahresbetrag ab Klageeingang

Leitsatz

Begehrt der Kläger die Abzweigung von Kindergeld nicht nur auf unbestimmte Dauer für die Zukunft, sondern auch für vor Klageerhebung liegende Zeiträume, so ist der Streitwert nach dem Jahresbetrag der künftigen Ansprüche zuzüglich der für die Vergangenheit geltend gemachten Abzweigungsbeträge zu bemessen. Auf die Fälligkeit der auf die Zeit vor Klageerhebung entfallenden Beträge kommt es hierbei nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 191
EFG 2003 S. 191 Nr. 3
RAAAB-07414

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