Kindergeldanspruch: Taggenaue Berechnung des Übergangszeitraumes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Leitsatz
Der Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von 4 Monaten, bei dessen Überschreitung insoweit der Kindergeldanspruch
entfällt, aber auch die erzielten Einkünfte bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze für die Ausbildungsmonate des gleichen
Jahres außer Betracht bleiben, ist taggenau ab dem Ende des 1.Ausbildungsabschnitts zu berechnen. Für eine zum Nachteil des
Steuerpflichtigen nur auf volle Kalendermonate abstellende Fristberechnung fehlt die gesetzliche Grundlage.
Ein Kind, das im zuvor erlernten Beruf tätig wird und im direkten Anschluss hieran mit einer weiteren Ausbildung beginnt,
wartet nicht i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auf einen Ausbildungsplatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 408 EFG 2002 S. 408 Nr. 7 WAAAB-07408
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