Änderung der Lohnsteuerklasse durch Fortsetzungsfeststellungsklage; kein Ehegatten-Splitting bei dauerndem Getrenntleben
Leitsatz
Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Eintragung einer Steuerklassenänderung auf der Lohnsteuerkarte kann der Steuerpflichtige
auch nach Ablauf des 3. Monats des Folgejahres zulässigerweise durch Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage geltend machen,
soweit nicht bereits eine bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung vorliegt.
Die Beschränkung der Anwendung des Splittingtarifs und damit der Eintragungsvoraussetzungen der Lohnsteuerklasse III auf eheliche
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften stellt auch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden Ehegatten
und Elternteils keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 441 Nr. 7 EFG 2002 S. 99 EFG 2002 S. 99 Nr. 2 OAAAB-07402
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